(1)
1Für die in
§ 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die
§§ 1,
2,
8,
9 Absatz 1, 2 und 4,
§ 11 Nummer 1 bis 5,
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
§ 15 Absatz 1,
§ 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 2,
§ 17 sowie die
§§ 23 bis 27.
2Dabei gilt die Maßgabe, dass
- 1.
- in den §§ 2 und 8 das Formblatt 300 an die Stelle des Formblatts 200 tritt,
- 2.
- in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Nachweisung 330 an die Stelle der Nachweisung 230 tritt und
- 3.
- in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d die Nachweisung 342 an die Stelle der Nachweisung 242 tritt.
(2)
1Schaden- und Unfallversicherungsvereine haben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft zusätzlich gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 300 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 23 für den Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung" und für jeden Versicherungszweig, der in
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannt ist und
- 1.
- gebuchte Bruttobeiträge von mehr als 125.000 Euro aufweist oder
- 2.
- zu den drei beitragsmäßig größten Versicherungszweigen des Unternehmens zählt.
2§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.