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§ 24 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 24 Grundsätze



(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Kapazitätsreserve ausschließlich als Systemdienstleistung einsetzen. 2Die Verbote nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazitätsreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen einsetzen. 2Der Einsatz erfolgt nachrangig zu anderen geeigneten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ausreichend sind.

(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber informieren die Marktteilnehmer und die Betreiber derjenigen Netze, in die die Kapazitätsreserveanlagen eingebunden sind, unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die Aktivierung und den Abruf der Kapazitätsreserve. 2Die Information soll insbesondere den Zeitpunkt, die Zeitdauer und den Umfang der Aktivierung und des Abrufs enthalten. 3Die Übertragungsnetzbetreiber informieren die Betreiber derjenigen Netze, in die die Kapazitätsreserveanlagen eingebunden sind, zudem vor der Durchführung über Funktionstests und Probeabrufe.

(4) Kapazitätsreserveanlagen, die sich an für den Einsatz als Netzreserve geeigneten Standorten befinden, müssen auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber auch nach § 7 der Netzreserveverordnung einspeisen.

(5) 1Der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage muss die Anlage in einem separaten Bilanzkreis führen, in dem ausschließlich diese Kapazitätsreserveanlage geführt wird. 2Die beim Einsatz der Kapazitätsreserveanlagen erzeugten oder durch Lastverzicht zur Verfügung stehenden Strommengen sind ausschließlich in dem jeweiligen Bilanzkreis nach Satz 1 zu führen. 3Dies ist auch maßgebend für die Strommengen aus

1.
Anfahrvorgängen nach § 3 Absatz 1 Satz 2,

2.
Funktionstests nach § 28,

3.
Probeabrufen und Testfahrten nach § 29 oder

4.
Nachbesserungen nach § 30.



 

Zitierungen von § 24 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 KapResV Vergütung
... der Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Bewirtschaftung des Bilanzkreises nach § 24 Absatz 5 Satz 1 entstehen, soweit sie nicht ausdrücklich vom Anlagenbetreiber zu tragen sind; Erlöse aus ...
§ 42 KapResV Festlegungen (vom 23.10.2020)
... 4. zum Zuschlagsverfahren nach § 18, 5. zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Absatz 3 , 6. zu Kriterien für die Auswahl der Anlagen nach § 25 Absatz 3,  ...