§ 24c (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 24c EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenStrompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 26 StromPBG Kontoführung (vom 29.12.2023) ... Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach den §§ 24b und 24c des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln. (2) Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates Konto ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... l) Nach der Angabe zu § 24b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; ... 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt," gestrichen. 30a. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt: „§ 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der ... 30a. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt: „ § 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; ...
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
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