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§ 24b - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 24b Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten



(1) 1Die Netzkosten des Kalenderjahres 2023 der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden anteilig durch einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 12,84 Milliarden Euro gedeckt. 2Der Zuschuss wird aus dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes finanziert. 3Zu diesem Zweck sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung berechtigt, den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes abzubuchen. 4Macht ein Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung von seiner Berechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch, hat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Betrag von 1,07 Milliarden Euro zum 15. eines Kalendermonats zu erfolgen, wobei sich die Berechtigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Februar 2023 und endend mit dem 15. Januar 2024 beschränkt.

(2) 1Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbeträge auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2023 gegenüber ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe des Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. 2Die Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge zu den Übertragungsnetzkosten von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend diesem Verhältnis.

(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und entsprechend die Netzentgelte mindernd einzusetzen. 2Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.

(4) Soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes bis zum zehnten Tag eines Kalendermonats kein ausreichendes Guthaben aufweist, damit eine Auszahlung nach Absatz 1 Satz 3 getätigt werden kann, ist eine Buchung in entsprechender Höhe von dem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zulässig und vorzunehmen, soweit die Gesamtsumme dieser Buchungen den Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, nicht übersteigt.

(5) 1Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes auch nach den Buchungen nach Absatz 4 zur Gewährung der monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend gedeckt ist oder eine Abbuchung nach Absatz 1 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2023 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. 2Die Entscheidung zur Neukalkulation der Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. 3Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. 4Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.





 

Frühere Fassungen von § 24b EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2022Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2512

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24b EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24b EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023)
... dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von vollständig ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 29.12.2023)
... Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 47 EnFG Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber (vom 01.01.2023)
... Finanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese auf das separate ...
§ 66 EnFG Allgemeine Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet zu werden. Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der ...
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2023)
... Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes . 6. Besondere Einnahmen bei der Förderung der ... des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Strompreisbremsegesetzes in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes oder dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn ...

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 26 StromPBG Kontoführung (vom 29.12.2023)
... nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach den §§ 24b und 24c des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln. (2) Die ...
§ 27 StromPBG Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten (vom 29.12.2023)
... des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach Maßgabe der §§ 24b und 24c des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. Die Verwendung von Einnahmen nach ... Die Verwendung von Einnahmen nach diesem Gesetz für die monatlichen Zahlungen nach § 24b Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist vorrangig gegenüber anderen Verwendungen. (4) Abweichend von Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Angleichung der Übertragungsnetzentgelte," gestrichen. l) Nach der Angabe zu § 24b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 24c Weiterer Zuschuss zur ... nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt," gestrichen. 30a. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt: „§ 24c Weiterer Zuschuss zur ... dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von vollständig ... Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen ...

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 2 StromPBGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 24a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 24b Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; ... im Januar und Februar des Jahres 2023". 2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: „§ 24b Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der ... 2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: „ § 24b Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten ...
Artikel 11 StromPBGEG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... Finanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese auf das separate Bankkonto ... des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet zu werden. Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der gestundete ... Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes ." h) Nach Nummer 9.3 wird folgende Nummer 9.4 eingefügt:  ... ein Komma und die Wörter „des Strompreisbremsegesetzes in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes " eingefügt. j) Die bisherige Nummer 9.5 wird Nummer ...