(2) 1Die Abrufdauer beträgt jeweils bis zu 12 Stunden. 2Zwischen einzelnen Abrufen liegen mindestens sechs Stunden. 3Der Anlagenbetreiber darf auf den Zeitraum zwischen zwei Abrufen nach Satz 2 verzichten, indem er dies dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber vorab, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Handelsschlusses des vortägigen Börsenhandels, mitteilt.
(4) Der Datenaustausch zum Abruf der Kapazitätsreserveanlage erfolgt entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Anschluss-Übertragungsnetzbetreibers.
§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 01.01.2024) ... zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26 , den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § ...
§ 34 KapResV Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage ... die Kapazitätsreserveanlage im Fall der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder der Probeabrufe nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, nicht ... eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen einer Aktivierung nach § 25, eines Abrufs nach § 26 , eines Funktionstests nach § 28 oder eines Probeabrufs nach § 29 die Anforderungen nach ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten ... nach § 22, 4. die Aktivierung nach § 25, 5. den Abruf nach § 26 , 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die ... den Abruf nach § 26, 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und, ...