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§ 27 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 27 Verfügbarkeit



(1) 1Die Aktivierung und der Abruf von Kapazitätsreserveanlagen mit der vollständigen Reserveleistung müssen jederzeit während des gesamten Erbringungszeitraums möglich sein, mit Ausnahme der nach den Absätzen 2 oder 3 zulässigen geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeiten. 2Die Anlagen müssen außerhalb des Zeitraums zulässiger Nichtverfügbarkeiten nach Absatz 3 Satz 1 die Anforderungen nach § 9 erfüllen.

(2) 1Geplante Nichtverfügbarkeiten sind Nichtverfügbarkeiten aufgrund von technisch notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit der Betreiber dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr mitgeteilt hat. 2Als ungeplant gelten solche Nichtverfügbarkeiten, deren Notwendigkeit erst nach Ablauf der Frist nach Satz 1 entsteht oder die im Falle der Entstehung vor der Frist nach Satz 1 auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erst nach Ablauf der Frist erkennbar waren. 3Dies gilt unabhängig davon, ob die Instandhaltungsmaßnahme unverzüglich durchgeführt werden muss oder für einen späteren Zeitpunkt geplant ist. 4Ungeplante Nichtverfügbarkeiten muss der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich melden, nachdem er Kenntnis hierüber erlangt hat. 5Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann verlangen, dass die Instandhaltungsmaßnahmen zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn und soweit dies für die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserve erforderlich sowie technisch und rechtlich möglich ist.

(3) 1Nichtverfügbarkeiten nach Absatz 2 sind zulässig, wenn und soweit die Kapazitätsreserveanlagen in einem Vertragsjahr insgesamt nicht mehr als drei Monate nicht verfügbar sind und die Nichtverfügbarkeiten rechtzeitig im Sinne von Absatz 2 Satz 1 und 4 mitgeteilt worden sind. 2Bei zulässigen Nichtverfügbarkeiten besteht der Vergütungsanspruch nach § 19 Absatz 1 auch während der Nichtverfügbarkeit fort. 3Aktivierungen nach § 25, Abrufe nach § 26 und Probeabrufe nach § 29 sind während zulässiger Nichtverfügbarkeiten untersagt.



 

Zitierungen von § 27 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KapResV Verhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung (vom 01.01.2024)
... ihren Wirkleistungsbezug vorbehaltlich der zulässigen Nichtverfügbarkeiten nach § 27 ausschließlich auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber. (2) ...
§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 01.01.2024)
... erfolgt, 4. bei regelbaren Lasten eine konstante und vorbehaltlich der Regelung in § 27 eine unterbrechungsfreie Leistungsaufnahme mindestens in Höhe der Gebotsmenge ...
§ 34 KapResV Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage
... erfüllt hat. (6) Die Absätze 4 und 5 sind für Verstöße gegen § 27 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (7) Erfolgt die Nachbesserung nach § 30 so ...
§ 35 KapResV Ausschluss bei höherer Gewalt
... aufgrund von höherer Gewalt im Sinne von Absatz 1 werden nicht auf den Zeitraum nach § 27 Absatz 3 Satz 1  ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
... den Abruf nach § 26, 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und, ...