Das
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom
12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 16 Satz 4 wird die Angabe „§ 52b" durch die Angabe „§ 52a" ersetzt.
- 2.
- In § 19 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 2 der Patentanwaltsordnung" durch die Wörter „§ 34 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung" ersetzt.
- 3.
- In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Achte Teil" die Wörter „sowie § 159" eingefügt und wird die Angabe „§ 29 Absatz 5" durch die Angabe „§ 29 Absatz 6" ersetzt.
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64