Die
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung vom
22. September 2017 (BGBl. I S. 3437), die durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 31 Absatz 5 und 6 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§ 39a Absatz 4" durch die Wörter „§ 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41" ersetzt.
- 2.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts und des" gestrichen und werden das Wort „sowie" durch das Wort „und" und die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorschlägen" die Wörter „nach Satz 2 und den übrigen vom Deutschen Patent- und Markenamt in Aussicht genommenen Personen" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt
- 3.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 158" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 158" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wobei im Fall des § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Patentanwaltsordnung an die Stelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genannten Unterlagen die zum Nachweis des Abschlusses der technischen Ausbildung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen treten," gestrichen.
- 4.
- In § 37 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
- 5.
- In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts" durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
- 6.
- In § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 54 Absatz 4 und § 57 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 158" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219