(1) Erbringt die Kapazitätsreserveanlage in den Fällen der Aktivierung nach
§ 25, des Abrufs nach
§ 26 oder des Probeabrufs nach
§ 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so muss der Betreiber innerhalb angemessener Frist nachbessern.
(2)
1Der Nachweis der Nachbesserung nach Absatz 1 erfolgt mittels eines Funktionstests entsprechend
§ 28 Absatz 1.
2Bis zum Nachweis der Nachbesserung sind weitere Aktivierungen, Abrufe oder Probeabrufe unzulässig.
3§ 29 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Als angemessene Frist zur Nachbesserung gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab der Nichtverfügbarkeit nach Absatz 1. 2Bis zum Nachweis der Nachbesserung erhält der Betreiber keine Vergütung für die betroffene Kapazitätsreserveanlage und der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt.
§ 22 KapResV Kündigung des Vertrages ... des Zeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht, 2. die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Frist erfolgt, ... Satz 4 besteht, 2. die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Frist erfolgt, 3. die Kapazitätsreserveanlage vor oder während ...