(1)
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen anordnen, dass der Marktgebietsverantwortliche nach
§ 35c kontrahierte Befüllungsinstrumente ganz oder teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare Mengen beinhalten, und dass er nach
§ 35c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz oder teilweise ausspeichern darf, insbesondere
- 1.
- zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung
- 2.
- zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarteten Rückgangs von Lieferungen von Gas oder
- 3.
- zur Behebung regionaler Engpasssituationen.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass vorübergehend und in Abweichung von
§ 35b Absatz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung nach
§ 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehalten werden dürfen.
(2) 1Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sobald die sie begründenden Umstände nicht mehr vorliegen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen bestimmen, ob und in welchem Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfolgen hat.
(4)
1Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach
§ 35c Absatz 2 physisch erworbenen Gasmengen spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum Ende des Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern.
2Der Marktgebietsverantwortliche hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Veräußerungen nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu informieren.
3Satz 1 gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass die Füllstandsvorgaben nach
§ 35b Absatz 1 oder nach der Rechtsverordnung nach
§ 35b Absatz 3 in der Folgeperiode nicht ohne Maßnahmen nach
§ 35c Absatz 2 gewährleistet werden können oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur der Veräußerung widersprochen hat.
4Absatz 1 bleibt unberührt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
G. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 674