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§ 3 - EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 402-41 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 29.12.2006; FNA: 402-41 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 3 Zentrale Verbindungsstelle
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394.
(2) 1Die zentrale Verbindungsstelle berichtet den für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2007, umfassend und in anonymisierter Form über die im Zusammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch. 2Dazu gehören insbesondere Klagen und Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht eines Verstoßes innerhalb der Union, eines weitverbreiteten Verstoßes oder eines weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden oder ergangen sind.
(3) 1Die zentrale Verbindungsstelle koordiniert den fachlichen Austausch. 2Um der zentralen Verbindungsstelle die Koordinierung der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses Gesetzes zu ermöglichen, berichten ihr die zuständigen Behörden auf Anforderung, mindestens aber jeweils zum Abschluss des dritten Kalenderquartals über ihre Tätigkeit aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 und aufgrund dieses Gesetzes. 3Die Bundesregierung kann zur weiteren Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.
(4) Sind nach § 2 verschiedene Bundesbehörden zuständig, bestimmt die zentrale Verbindungsstelle, welche dieser Behörden zuständig ist und welche unterstützende Funktion übernimmt.
(5) Die zentrale Verbindungsstelle ist befugt, Ermächtigungen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394 vorzunehmen.
Frühere Fassungen von § 3 EU-VSchDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 EU-VSchDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EU-VSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-VSchDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023)
... zuständigen Behörden und die zentrale Verbindungsstelle nach § 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes , 5. an das Bundesamt für Justiz a) zur Pflege der Daten des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 VSchDGuaÄndG Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
... Rechtsvorschriften,". i) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Zentrale" durch ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes
G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 VSchDDVG Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
... der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt. 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesministerium der Justiz und ...
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 19 GüZustAnpG Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
... für Justiz" durch das Wort „Umweltbundesamt" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2547
Artikel 2 EU-FahrgRBusGEG Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
... und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,". 2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2 bis 5" durch die Angabe „§ 2 Nummer ...
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