Das
Gerichtsvollzieherkostengesetz vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „gütlichen Einigung" durch die Wörter „gütlichen Erledigung" ersetzt.
- 2.
- Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind."
- 3.
- Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 240 und 241 werden wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
|
„240 | Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz ... | 150,00 €
|
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
|
241 | Der Gerichtsvollzieher ist nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt: Die Gebühr 240 ermäßigt sich auf ... | 100,00 €".
|
Mit der Gebühr sind auch die Dokumentation der frei beweglichen Sachen im Protokoll und die Nutzung elektronischer Bildaufzeichnungsmittel abgegolten.
|
-
- b)
- In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 703 werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)" durch die Wörter „Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)" ersetzt.
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen ... Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 812, 851b Abs. 4 Satz 3" durch ...