(1) 1Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. 2Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen.
(2) 1Der Landeswahlausschuss stellt vorläufig fest, welche Bewerber gewählt sind. 2Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss nach Absatz 3 Satz 1 die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
(3) 1Der Bundeswahlausschuss trifft die Feststellung des Wahlergebnisses und stellt abschließend fest, welche Bewerber gewählt sind. 2Der Bundeswahlleiter benachrichtigt sie.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394