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§ 4 - Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 134 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 754-22-5 Energieversorgung
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§ 4 Mitteilungspflichten



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und in § 6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, jedenfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjahres, für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms zu übermitteln.

(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach den Absätzen 1 und 3 mitzuteilenden Daten einschließlich der zu ihrer Überprüfung notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. 2Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind sie verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. 3Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung vollständig nachzuvollziehen.



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Frühere Fassungen von § 4 EEAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 18 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 20.02.2015Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
vom 17.02.2015 BGBl. I S. 146
aktuell vorher 01.02.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
vom 27.01.2015 BGBl. I S. 46
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 EEAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EEAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EEAV Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten (vom 01.01.2017)
... und Rechnungslegung sind der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen. § 4 Absatz 4 gilt ...
§ 6 EEAV Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage (vom 01.01.2017)
... rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die ...
§ 7 EEAV Anreize zur bestmöglichen Vermarktung (vom 01.10.2021)
... der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46
Artikel 1 3. AusglMechAVÄndV Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 1 ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 18 EEAusG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... - AusglMechAV)". 2. In § 1, § 3, § 4 , § 5, § 6, § 7, § 8 wird jeweils das Wort ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 3 EENG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die ... ersetzt. 8. In § 1 Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 ...

Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Artikel 2 AusglMechVEV 2015 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... Einnahmen oder Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 3 AusglMechVEV 2015 Änderung der Anlagenregisterverordnung
... wird wie folgt gefasst: „1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 19.02.2013 BGBl. I S. 310
Artikel 1 2. AusglMechAVÄndV
... bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
§ 9 AnlRegV Erhebung, Speicherung, Nutzung, Löschung und Abgleich der registrierten Daten (vom 01.01.2017)
... übermittelt worden sind: 1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der ...