1Aus Hinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Sachverhalten und etwaigen Verstößen mitgeteilt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit personenbezogene Daten oder dem Schutz nach
§ 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterliegende Daten gespeichert werden.
2Die Daten müssen zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und den in
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den
§§ 1 bis 3 oder in den
§§ 5 bis 7 dieser Rechtsverordnung genannten Daten entsprechen.