(1)
1Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten werden grundsätzlich durch Ausbilder durchgeführt.
2Einzelne Inhalte einer Schulung können von Personen durchgeführt werden, die tätigkeitsbezogene Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach
§ 19 Absatz 1 oder
§ 28 zu verfügen.
3Einzelne theoretische Inhalte dieser Schulungen und Fortbildungen können computergestützt oder als Online-Seminar durchgeführt werden.
(2) 1Die Schulungen sind in deutscher oder englischer Sprache durchzuführen. 2Es können amtlich vereidigte Dolmetscher zur Schulung hinzugezogen werden, um die Schulungsinhalte in andere Sprachen zu übersetzen.
(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann festlegen, dass entweder der Schulungsverpflichtete oder der Ausbilder ihr den Beginn der Schulung anzuzeigen hat.
(4)
1Die Schulungen sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Beginn durch einen Schulungsnachweis nach
§ 8 Absatz 1 abzuschließen.
2Dieser Zeitraum darf nur in Krankheitsfällen oder bei Vorliegen einer Schwangerschaft, Mutterschutz oder im Fall von Elternzeit überschritten werden.