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§ 52 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen



(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie

1.
gegen § 9 Absatz 1, 1a oder 2 verstoßen,

2.
gegen § 9 Absatz 5 verstoßen,

3.
gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,

4.
gegen § 10b verstoßen,

5.
die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz überschreiten,

6.
eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen,

7.
gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen,

8.
entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung messen und bilanzieren,

9.
dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben,

9a.
nach der Inbetriebnahme gegen die Vorgabe aus § 37 Absatz 1a oder § 48 Absatz 6 verstoßen,

10.
entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2a nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen,

11.
die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist oder

12.
gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.

(1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber geleistete oder von dem Verteilernetzbetreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zugunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes.

(1b) 1Absatz 1 Nummer 4 und 5 ist nicht anzuwenden auf Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen § 10b verstößt oder die Ausfallvergütung in Anspruch nimmt und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreitet. 2In den Fällen des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.

(3) 1Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat

1.
bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und

2.
bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9a und 10.

2Bei einem nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 auftretenden Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4 oder Nummer 8, der aufgrund des Defekts einer technischen Einrichtung eintritt, entfällt die zu leistende Zahlung für den Kalendermonat, in dem der Pflichtverstoß eintritt, und für den darauffolgenden Kalendermonat, dabei trägt der Anlagenbetreiber für das Vorliegen eines Defektes die Darlegungs- und Beweislast.

(4) Die Zahlung ist zu leisten

1.
bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 7 zusätzlich für die folgenden drei Kalendermonate,

2.
bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9 zusätzlich für den folgenden Kalendermonat,

3.
bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 10 für alle Kalendermonate des Kalenderjahres und

4.
bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 12 zusätzlich für die folgenden sechs Kalendermonate.

(5) Wenn in demselben Kalendermonat Zahlungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat begrenzt.

(6) 1Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag des Kalendermonats fällig, der auf den nach den Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalendermonat folgt. 2Soweit Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerechnet werden. 3Der Anspruch auf die Zahlung verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.

(7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlieren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung.

(8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 52 EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
aktuell vorher 09.02.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien
vom 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 3 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 6 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 EEG 2023 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung (vom 16.05.2024)
... 2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen, 3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung ...
§ 50a EEG 2023 Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen (vom 01.01.2023)
... mit § 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 52 verringert ist. (3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des ...
§ 52 EEG 2023 Zahlungen bei Pflichtverstößen (vom 16.05.2024)
... Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreitet. In den Fällen des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (2) Die zu ...
§ 81 EEG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 82 EEG 2023 Verbraucherschutz (vom 01.01.2017)
... gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55a ...
§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 16.05.2024)
... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ... die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52 , 55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, ...
§ 88 EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse (vom 01.01.2023)
... abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 28c bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen 1. zu Verfahren und Inhalt der ...
§ 88a EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... in der Rechtsverordnung getroffen worden sind, 2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere  ... elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die ... zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 55b, 11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des erzeugten Stroms ... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
§ 88d EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen (vom 01.01.2023)
... von der Gebotsmenge reduzieren, 3. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53 zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche ...
§ 88e EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung (vom 01.01.2023)
... zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
§ 88f EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (vom 01.01.2023)
... zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 31.10.2024)
... nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen. (9) § 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 ... wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des ... Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt ... wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Pflichten in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des ... die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. § 52 tritt insofern an die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht nach der für die Anlage ... einem Verstoß gegen eine Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden. (10) § 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für ...
Anlage 1 EEG 2023 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie (vom 16.05.2024)
...  - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23c ist dies der Gesamtwert ...
Anlage 3 EEG 2023 (zu § 50b) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie (vom 16.05.2024)
... nach § 19 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 besteht, der nicht nach § 52 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 verringert ist, b) wenn die Bemessungsleistung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 14 EnFG Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
... nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 3. Zahlungen nach § 52 und § 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 4. den sonstigen Einnahmen im ...
§ 50 EnFG Verteilernetzbetreiber (vom 16.05.2024)
... anzuwendende Umlagensatz, e) die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, f) die Höhe der durch Aufrechnung ...
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 16.05.2024)
... nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 4.9 Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 4.10 Rückzahlungen der nach Nummer ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.10.2021)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 EEGAusbGuEnFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ... zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... werden die Wörter „in der Südregion" gestrichen. m) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Zahlungen bei ... gestrichen. m) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: „ § 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen". n) Nach der Angabe zu § 55a wird ... Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ab dem Jahr 2022" gestrichen. 70. § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen ... Jahr 2022" gestrichen. 70. § 52 wird wie folgt gefasst: „ § 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen (1) Anlagenbetreiber müssen an den ... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ... Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52 , 55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, ... war. Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen. (9) § 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 ... wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des ... Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. § 52 tritt insofern an die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht nach der für die Anlage ... einem Verstoß gegen eine Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden. (10) § 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen ...

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 3 EnEDiNG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Wörter „Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems" ersetzt. 4. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2" gestrichen. 5. § ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 2 KWKStrRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Absatz 7" durch die Wörter „§ 52 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:  ... § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist," angefügt. 29. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... bbb) Im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter „nach den §§ 40 bis 55" gestrichen und wird nach den Wörtern „Berücksichtigung der ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 8 EnSiGuaÄndG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... der Sätze 1 und 2 für die ersetzten Anlagen endgültig." 3. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „2" die Wörter „Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2" ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 , oder 3. Strom aus a) ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, ... auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden." 88. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wobei hier auch § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a dieses Gesetzes anzuwenden ist; 4. § 15 dieses Gesetzes ist bis zum 30. September ... nach § 21b Absatz 1 bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020 mitgeteilt hat. (6) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden für Strom aus 1. Solaranlagen, die vor dem 1. Januar 2009 ... - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, - „MW" der jeweilige Monatsmarktwert in ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 1 EEGuEnWRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen." 48. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 3 EEGuEnWRÄndG Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... 5 Buchstabe e" ersetzt. 8. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „ § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und" gestrichen und wird das Wort „bleiben" durch das Wort „bleibt" ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Artikel 1 EEGHäVG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Angabe „30 Monate" durch die Angabe „36 Monate" ersetzt. 3. In § 52 Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024" durch die Angabe „1. Juli 2024" ersetzt. ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 EEGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... der nach Satz 1 ermittelten Summe der installierten Leistung abgezogen." 17. In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. solange ... von der Gebotsmenge reduzieren, 2. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53a zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche ... a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „ § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember 2019 nicht für Strom aus Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 ... am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist, 13. § 9 Absatz 7 und 8 und § 52 Absatz 2 Nummer 1a in der am 21. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden ist." bb) In Satz 2 ...

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 6 StromPBGEG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  1. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter „für den gesamten Kalendermonat auf den ... den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden." 9. Nach § 52 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) Absatz 1 Nummer 4 und 5 ist nicht ... § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreitet. In den Fällen des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden." 10. In ... a) Nach Satz 1 wird Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt ... wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2024 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Pflichten in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  § 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen § 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen § 53 ... einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. (2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in ... des § 51 bei negativen Preisen, 3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 3 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung ... mit § 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 52 verringert ist. (3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des ... auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. § 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen (1) Der anzulegende ... § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 " durch die Angabe „§ 50" und werden die Wörter „finanziellen ... 2 werden die Wörter „von finanziellen Förderungen nach § 19 oder § 52 " durch die Wörter „nach § 19 oder § 50" ersetzt. b) In ... wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 5, 7 bis 55" durch die Angabe „§§ 3, 7 bis 55a" ersetzt. bb) ... 1 wird die Angabe „§§ 5, 7 bis 55" durch die Angabe „§§ 3, 7 bis 55a" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. ... erheben und weiterleiten und dass nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleistet werden und hierbei die Saldierung nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt ... abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 27a bis 30, 39 bis 39h, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen 1. zu Verfahren und Inhalt der ... in der Rechtsverordnung getroffen worden sind, 2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere  ... elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die ... zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 54, 11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des erzeugten Stroms ... der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ... die Buchstaben a bis k vorzulegen sind, 4. auch abweichend von den §§ 5 bis 55a a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder Regionen als Standorte ... 22, 22a, 23 Absatz 3 Nummer 1, 3, 5 und 7, §§ 27a bis 39e, 39g und 39h, 40 bis 49, 50a, 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §§ 53 und 53a, §§ 54 bis 55a sowie der Anlage 2 ... die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, ist § 51 nicht anzuwenden. § 52 Absatz 3 ist nur für Zahlungen für Strom anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2015 ... des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind die §§ 52 und 54 sowie Anlage 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden ... 100 Absatz 2" und die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 52 " ersetzt. bbb) In Buchstabe c werden die Wörter „nach Maßgabe ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... wie folgt gefasst: „1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des ... a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „mit ... Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 16 EEGReformG Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung
... wie folgt gefasst: „1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19, 52 , 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,".  ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund ...

Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... wollen. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. (3) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt." 19. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV)
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2101; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
§ 2 AusglMechV Vermarktung (vom 01.08.2014)
... dürfen den nach den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32 sowie den §§ 37 bis 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder ...
§ 3 AusglMechV EEG-Umlage (vom 01.08.2014)
...  (4) Ausgaben sind 1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19, 52 , 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 1a. ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 32 GEEV Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat (vom 01.01.2017)
... Maßgabe anzuwenden, dass 1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des ...
§ 42 GEEV Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.01.2017)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen ...