(FNA 9022-2)
Das
Amateurfunkgesetz vom
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 3 wird das Wort „Frequenznutzungsplan" durch das Wort „Frequenzplan" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Frequenznutzungsplan (§ 46 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 - BGBl. I S. 1120)" durch die Wörter „Frequenzplan (§ 90 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
- 4.
- In § 6 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Frequenznutzungsplan" durch das Wort „Frequenzplan" ersetzt.
- 5.
- In § 9 Absatz 3 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „(§ 66 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes)" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
§ 1 BMDVTKBGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen ... Fassung, 7. Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 8. Amateurfunkverordnung ...