Artikel 5 Folgeänderungen
- 1.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Ungeachtet der für die in den Nummern 1 bis 4 genannten Abfallfraktionen nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geltenden Getrenntsammlungspflicht haben" gestrichen, wird nach dem Wort „Siedlungsabfällen" das Wort „haben" und werden nach der Angabe „§ 8 Absatz 1" die Wörter „und § 9 Absatz 4" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2" durch die Angabe „§ 9a" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 3" ersetzt.
- 3.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Ungeachtet der für die in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfallfraktionen geltenden Pflichten zur Getrenntsammlung nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben" gestrichen, wird nach den Wörtern „Bau- und Abbruchabfällen" das Wort „haben" und werden nach der Angabe „§ 8 Absatz 1" die Wörter „und § 9 Absatz 4" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2" durch die Angabe „§ 9a" ersetzt.
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Durchschreibverfahren" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „(weiß)" sowie in Nummer 2 die Angabe „(gelb)" gestrichen.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(weiß)" sowie in Satz 2 die Angabe „(gelb)" gestrichen.
- 2.
- Dem § 24 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und lagern, registrieren, unabhängig davon, ob sie zur Nachweisführung verpflichtet sind oder nicht, zusätzlich die Menge an Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, indem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
- 1.
- als Überschrift die Erzeugnis-, Material- oder Stoffart angeben,
- 2.
- die Menge der aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangenen Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe angeben und
- 3.
- unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede aus der Behandlung hervorgegangene Erzeugnis-, Material- oder Stoffcharge spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss der Behandlung ihre Menge und das Datum, an dem das Ende der Abfalleigenschaft erreicht wurde, angeben und diese Angaben unterschreiben. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
Zitat in folgenden NormenAltfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
§ 7 AltfahrzeugV Mitteilungspflichten (vom 01.01.2021) ... 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232 ) geändert worden ist, erteilte Nummer der für die Überwachung des jeweiligen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung
V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Artikel 1 3. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 ... 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232 ) geändert worden ist," ersetzt. b) Absatz 2a wird wie folgt ...
Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 9 USchadGuaÄndG Änderung des Strahlenschutzgesetzes ... 181 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ...
Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 5 AbfallRÄndV Änderung der Nachweisverordnung ... 24 Absatz 8 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt ...
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