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Artikel 5 - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 KWG § 1, § 7, § 25b, § 25h, § 44, § 45b, § 49, § 56, mWv. 1. Januar 2022 § 24, § 25b, § 28

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind."

2.
In § 7 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „den Instituten" durch die Wörter „den Instituten oder Auslagerungsunternehmen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

3.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.
die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können."

4.
§ 25b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Institut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Bundesanstalt kann auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf die wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgelagert wurden, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,

1.
um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder

2.
um Missstände bei dem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen."

5.
In § 25h Absatz 5 werden die Wörter „einem Institut" durch die Wörter „einem Institut oder einem Auslagerungsunternehmen, auf das ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen gemäß Absatz 4 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes ausgelagert hat," ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

6.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats" durch die Wörter „von zwei Monaten" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat."

cc)
Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung" ersetzt.

dd)
Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „nach den Sätzen 2, 3 und 4" durch die Wörter „nach den Sätzen 2, 4 oder 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 oder 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 oder 5" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3 bis 5" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4 bis 6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „anzufertigen" ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen ausgelagert hat" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „den Instituten und übergeordneten Unternehmen" durch die Wörter „den Instituten, übergeordneten Unternehmen und Auslagerungsunternehmen, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes handelt," ersetzt und werden das Semikolon und die Wörter „das schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen wesentliche Bereiche im Sinne des § 25b ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen)" gestrichen.

8.
§ 45b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat."

9.
In § 49 werden nach den Wörtern „des § 13c Absatz 3 Satz 4," die Wörter „des § 25b Absatz 4a" eingefügt.

10.
§ 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „15, 15a, 16 oder Nummer 17" durch die Wörter „15 bis 17 oder Nummer 19" ersetzt.

b)
Nummer 3 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:

„m)
§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, oder § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder".



 

Zitierungen von Artikel 5 FISG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FISG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FISG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 FISG Inkrafttreten
... Buchstabe b, c und e sowie Nummer 4 und 6 bis 16, 2. Artikel 4 Nummer 9, 3. Artikel 5 Nummer 3, 4 Buchstabe a und b und Nummer 6 , 4. Artikel 6 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a, 5. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 10 SchwFinBG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7b Absatz 4 ...