§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung
(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die
§§ 1,
2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die
§§ 3 und
4,
5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die
§§ 10,
13 bis 17,
18 Absatz 1, 2 und 4,
§ 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die
§§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, die
§§ 25a und
26 Absatz 1 und 3 sowie die
§§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.
(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1134
Artikel 1 5. AufenthVÄndV ... § 61h Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011) ... durch das Wort „Dokumenten" ersetzt. e) Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst: „§ 61h Anwendung der ... e) Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst: „§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung". f) Nach der Angabe zu § 76 wird ... mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt. 22. § 61h wird wie folgt gefasst: „§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung ... ersetzt. 22. § 61h wird wie folgt gefasst: „§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung (1) Hinsichtlich des elektronischen ...
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
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