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§ 66 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung



(1) An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer hierzu zugelassen wurde.

(2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. 2Dem Antrag sind die in der Prüfungsordnung nach § 76 aufgeführten Unterlagen beizufügen.

(3) Die vollständigen Antragsunterlagen sollen spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

(4) Die zuständige Behörde kann zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit verlangen, dass mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.



 

Zitierungen von § 66 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 BinSchPersV Wiederholung der gesamten Prüfung
... insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich. (2) Die Zulassung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
§ 5 BinSchPersBefähPrV Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
... Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den §§ 66 und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung. (2) Der Antrag auf Zulassung muss folgende ...