(1) Der gesetzlichen Krankenversicherung können beitreten:
- 1.
- Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die am Tag vor dem Tag des Austritts in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beanspruchen konnten,
- 2.
- Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die am Tag vor dem Tag des Austritts im System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Krankheitsfall abgesichert waren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dazu berechtigt waren, in der Bundesrepublik Deutschland Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Beitritt nach Absatz 1 ist der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union oder nach einem späteren Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach einer späteren Beendigung der Familienversicherung schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Mitgliedschaft der in Absatz 1 genannten Versicherungsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Tag des Austritts oder am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder am Tag nach Beendigung der Familienversicherung.
(4) Ein Beitritt nach dem Ende der Mitgliedschaft nach
§ 8 oder nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts ist ausgeschlossen.