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§ 7 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 7 Sonderregelungen für Rentner



(1) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,

1.
die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen und

2.
am Tag vor dem Tag des Austritts nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren,

bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, solange die Voraussetzungen für das Bestehen der Versicherungspflicht mit Ausnahme des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs vorliegen.

(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,

1.
die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen und

2.
am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,

gelten als nach § 6 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen, nachdem es von der Krankenkasse über das Fortbestehen der freiwilligen Mitgliedschaft informiert worden ist, seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung.



 

Zitierungen von § 7 BrexitSozSichÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexitSozSichÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BrexitSozSichÜG Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft (vom 01.01.2021)
... Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und § 7 endet 1. mit dem Tag, an dem kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt im ...
§ 9 BrexitSozSichÜG Versicherung von Familienangehörigen
... von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1, den §§ 7 und 7a steht für die Anwendung der Vorschriften über die Familienversicherung nach dem ...
§ 16 BrexitSozSichÜG Versicherungspflicht
... nach § 7 Absatz 1 oder § 7a in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig bleibt, ist ... Wer der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 beitritt oder nach § 7 Absatz 2 als beigetreten gilt, ist als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach ...