Die
Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen
Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen."
- 2.
- § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die im § 12 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Angaben enthalten, nämlich" durch die Wörter „folgende Angaben enthalten" ersetzt.
- b)
- In dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „ferner:" gestrichen.
- 3.
- In § 21 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
- 4.
- In § 26 Nummer 6 Satz 3 Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.