(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2)
1Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (
§ 12 und
§ 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (
§ 18) nutzen.
2Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach
§ 51 Absatz 2 des MT-Berufe-Gesetzes ablegen kann.
(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die
§§ 15,
20 bis 24 und
57 entsprechend.