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1Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und für Zusatzleistungen nach
§ 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von
§ 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können unter Beachtung der
§§ 30,
31 und
35 bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den
§§ 21 und
21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach
§ 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden.
2Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird nicht erhoben.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die in Satz 3 nicht durchführbare Änderung in Artikel 12 Nummer 4 G. v. 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) wurde sinngemäß in Satz 4 konsolidiert.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Messentgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 ... Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst" eingefügt. 6. § 7 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben ... Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7 , 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405