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Verordnung über die Vorgaben für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz (EEMD-Gebietsvorgabenverordnung - GVV)

V. v. 20.03.2018 BAnz AT 27.03.2018 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 329
Geltung ab 28.03.2018; FNA: 9290-16-4 Gebühren im Straßenverkehr
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Eingangsformel





§ 1 Gebietsvorgaben



Die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes mautpflichtigen Straßen ergeben sich aus den Anlagen zu dieser Verordnung.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. März 2018.


Schlussformel



Bundesamt für Güterverkehr

In Vertretung Maiworm


Anlage 1



(nur Fundstellen- und Änderungsnachweis)




Anlage 2



(BGBl. 2023 I Nr. 329 S. 3 ff.)




Anhang Tabellarische Übersicht zur Einhaltung der Gebietsvorgaben anhand eingereichter Dokumentationen oder konkreter Beschreibungen



Zur Orientierung und Vermeidung unnötiger Nachfragen ist eine tabellarische Übersicht zu erstellen, in der die Erfüllung der einzelnen Gebietsvorgaben anhand der eingereichten Unterlagen dokumentiert und/oder zusätzlich genau erläutert wird.

 Erläuterung
Gebietsvorgabe
1
Erläuterung:
Die Einhaltung der Gebietsvorgabe wird durch XYZ sichergestellt.
Referenzen:
- Dokument 1: Kapitel 4.3; 4.7
- Dokument 5: Kapitel 1 - 3
Gebietsvorgabe
2
Erläuterung:
Die Einhaltung der Gebietsvorgabe wird durch XYZ sichergestellt.
Referenzen:
- Dokument 2: gesamtes Dokument
Gebietsvorgabe
3
Erläuterung:
Die Einhaltung der Gebietsvorgabe wird durch XYZ sichergestellt.
Referenzen:
- Dokument 3: Kapitel 4.3; 4.7
Gebietsvorgabe
4
Erläuterung:
Die Einhaltung der Gebietsvorgabe wird durch XYZ sichergestellt.
Referenzen:
- keine
Tabelle 1: Beispielhafte tabellarische Übersicht (Gebietsvorgaben/Dokumente)