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§ 13 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 13 Angaben zum Emittenten und zur Netto-Leerverkaufsposition



(1) Der betroffene Emittent ist mit den Angaben nach § 4 zu bezeichnen.

(2) Zur Netto-Leerverkaufsposition sind die relevante Schwelle gemäß § 30i Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Angaben gemäß § 5 Nummer 2 bis 5 zu übermitteln.

 
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Zitierungen von § 13 NLPosV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLPosV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht
... nach Maßgabe dieses Abschnitts vorzunehmen. Hierzu hat er die Angaben nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 und 2 dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach Maßgabe des ...
§ 15 NLPosV Übermittlung der Daten
... Serviceplattform ein Verfahren zur Verfügung, mit dem die Angaben nach den §§ 13 und 14 zu übermitteln sind. Felder, die wegen der Art oder Struktur der zu ...
§ 16 NLPosV Inhalt der Veröffentlichung
... elektronischen Bundesanzeiger werden neben den Angaben nach § 13 , mit Ausnahme der Angabe nach § 5 Nummer 5, nur die folgenden Angaben zum ...