Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Paris am 4. Februar 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zum Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 folgende Angabe eingefügt:
„Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft".
- 2.
- Nach § 1518 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:
„Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft
§ 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden."
§
25 Nummer 3 des
Rechtspflegergesetzes vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, jeweils auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, soweit nicht über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird."
Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 32 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 264 wie folgt gefasst:
„§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen".
- 2.
- § 261 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach §
1365 Absatz 2, §
1369 Absatz 2, den §§
1382,
1383,
1426,
1430 und
1452 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft."
- 3.
- § 264 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen".
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird die Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam."
- 4.
- § 269 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430, 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder mit § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft."
Dem §
5 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
-
„(3) Wird der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so gehört die Ausgleichsforderung (Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft) nicht zum Erwerb im Sinne der §§
3 und
7."
(1) Die Artikel
2 bis 5 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft nach seinem Artikel 20 Absatz 2 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 22. April 2013 (BGBl. II S. 431) ist der Tag des Inkrafttretens der 1. Mai 2013.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 22. März 2012.
(siehe BGBl. 2012 II S. 180 - 186)