Das
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom
21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel
8 Absatz 5 des Gesetzes vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die durchführende Stelle hat von Amts wegen bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes zu überprüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen."
- 2.
- In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. Diese leitet die Beiträge unverzüglich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weiter. Das Nähere über Zahlung und Abrechnung können die landwirtschaftliche Alterskasse und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln."
- b)
- Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Bund trägt die Arbeitgeberanteile an den Krankenversicherungsbeiträgen und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. Diese leitet die Arbeitgeberanteile zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung weiter."
- 4.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Durchführende Stelle
Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt werden."
- 5.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Kostentragung
Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen."
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147