Die
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom
29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift und in § 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Verkaufsprospektgesetz" durch das Wort „Vermögensanlagengesetz" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „; Absatz 3 bleibt unberührt" gestrichen.
- 3.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a Übergangsvorschrift
Auf Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eingereicht wurden, ist diese Verordnung in ihrer bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- 4.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Billigung und Aufbewahrung eines vollständigen Ver- kaufsprospekts oder eines unvollständigen Verkaufs- prospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VermAnlG (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 6.500 |
2 | Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben im Sinne des § 10 Satz 2 und 3 VermAnlG (§ 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 1,55 |
3 | Billigung und Aufbewahrung des Nachtrags gemäß § 11 VermAnlG (§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 84 |
4 | Aufbewahrung des Vermögensanlagen-Informations- blatts (§ 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 77 |
5 | Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufspro- spekts bei Nichthinterlegung des Vermögensanlagen- Informationsblatts (§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG) | 150 |
6 | Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermö- gensanlagen (§ 18 Absatz 1 VermAnlG) | 4.000 |
7 | Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (§ 2 Absatz 1 Satz 4 VermVerkProspV) | 100". |
Die
Verkaufsprospektgebührenverordnung vom
7. Mai 1999 (BGBl. I S. 874), die zuletzt durch Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.