(1) Abweichend von §
8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 verantwortliche Leiter von Fahrlehrerausbildungsstätten sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie
- 1.
- ein technisches Studium, das eine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder
- 2.
- die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Anlage
2 entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen für die entsprechenden zugrunde liegenden Fahrerlaubnisse Führerscheine nach dem neuen Muster vorzulegen. Fahrlehrerscheine, die nach dem bis zum 17. April 2008 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage
1.1 zu §
2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. April 2009 weiter ausgefertigt werden.
(3) Abweichend von §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete „pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung" an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.
(4) Abweichend von §
14 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Personen, die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des §
31 des
Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach §
31 des
Fahrlehrergesetzes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen.
(5) Nachweise, die der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung der Anlagen
3 und
4 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
36 Absatz 1 Nummer 15 des
Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE" bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
36 Absatz 1 Nummer 15 des
Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
- 2.
- entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder
- 3.
- entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom
18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel
59 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2012.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer