§ 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen.
2Das Gleiche gilt für
- 1.
- die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
- 2.
- die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
- 3.
- die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
- 4.
- die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
- 5.
- die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
Frühere Fassungen von § 102 GenG
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Zitat in folgenden NormenGenossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 21 GenRegV Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz (vom 01.08.2022) ... wegen auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen ( § 102 des Gesetzes) 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, 2. die ... 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes, 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren ...
§ 26 GenRegV Inhalt der Eintragungen (vom 01.08.2022) ... die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2) ... § 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens §§ 103 und 104 (weggefallen) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
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