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§ 4 - Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge (SHStatG k.a.Abk.)

G. v. 15.01.1963 BGBl. I S. 49; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1963; FNA: 2170-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 4



Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle,

2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.





 

Frühere Fassungen von § 4 Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SHStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SHStatG (vom 27.07.2016)
... Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 3 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
... §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der ... (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst: „§ 4 Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind 1. Name, ... 5 (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die für die ...