Auf Grund des §
6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c, h, v, w und x sowie Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit §
6 Absatz 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen §
6 Absatz 1 im Eingangssatz durch Artikel
2 Nummer 4 des Gesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und §
6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe x durch Artikel
1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
(2)
1Über die Fahrerlaubnis ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 16. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung dient.
2Die Bescheinigung ist mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
3Mit Erreichen des Mindestalters nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach
Anlage 8 Muster 1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung aus.