Das
Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das durch Artikel
1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „gezahlt" wird durch die Wörter „gezahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurückgezahlt wurde" ersetzt.
- b)
- Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für Zeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unverzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Verhältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde, wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder zurückgezahlt wurden."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 werden nach den Wörtern „anderen Stellen" die Wörter „sowie die Finanzämter" und nach dem Wort „Wohnort" die Wörter „, den Arbeitgeber" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die zuständigen Stellen dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in §
93b Absatz 1 der
Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, soweit die Durchführung des §
7 dies erfordert und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den in Absatz 1 bezeichneten Elternteil nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§
93 Absatz 8 Satz 2 der
Abgabenordnung)."
- c)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die zuständige Stelle ist auf Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, nach Maßgabe des §
74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet, ihm die in den Absätzen 1, 2 und 6 genannten Auskünfte zu übermitteln."
- 4.
- § 7 Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendungen auch künftige Leistungen gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden."
- 5.
- In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „(zuständige Stelle)" gestrichen.
- 6.
- Die §§ 12 bis 13 werden durch folgenden § 12 ersetzt:
„§ 12 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,
- 1.
- welche Auswirkungen die Einführung des § 6 Absatz 6 hat und
- 2.
- ob eine Weiterentwicklung der Vorschrift erforderlich ist.
Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten."
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202