Auf Grund des §
6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310), der durch Artikel
2 des Gesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die
Ferienreiseverordnung vom
13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
18. Juni 2012 (BGBl. I S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird in dem Klammerzusatz die Angabe „Zeichen 330" durch die Angabe „Zeichen 330.1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird in der Tabelle in der Nummer 1 die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
„von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz und Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg".
- 2.
- § 6 wird gestrichen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der
Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Juni 2013.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer