(1) 1Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben. 2Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder, soweit sie nicht elektronisch begeben werden, auf den Namen lauten.
(2)
1Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Inhaber, sind sie in einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der Anspruch auf Einzelverbriefung auszuschließen.
2Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Namen, so gelten für sie die
§§ 67 und
68 des Aktiengesetzes entsprechend.
3Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden.
4Die Anteilscheine sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Verwahrstelle zu unterzeichnen.
5Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung erfolgen.
(3)
1Auf elektronische Anteilscheine im Sinne von Absatz 1 sind
§ 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, die
§§ 3 und
4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die
§§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4,
§ 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und
§ 33 sowie die
§§ 9 bis 15 mit Ausnahme von
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
- an die Stelle des elektronischen Wertpapiers der elektronische Anteilschein tritt,
- 2.
- an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,
- 3.
- an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.
2Satz 1 gilt nicht, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.
(4) 1Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der durch den Anteilschein vermittelten Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. 2Entsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 3Über den Anteil an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen kann in keiner anderen Weise verfügt werden.
(5)
1Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können durch gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die entsprechende oder teilweise entsprechende Anwendung von
§ 4 Absatz 11,
§ 8 Absatz 2, den
§§ 16 bis 23 mit Ausnahme von
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie den
§§ 30 und
31 Absatz 1 und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere auf elektronische Anteilscheine im Sinne von Absatz 1 bestimmen.
2Soweit dies aufgrund der Besonderheiten bei elektronischen Anteilscheinen erforderlich ist, können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auch Abweichungen von den vorgenannten Regelungen bestimmt werden, insbesondere für die Regelungen betreffend die Verwahrstelle.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348