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Artikel 10 - Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpGEG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 KAGB § 95, § 358

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:

§ 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung".

b)
In der Angabe zu § 358 wird die Angabe „§ 95 Absatz 1" durch die Angabe „§ 95 Absatz 2" ersetzt.

2.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder, soweit sie nicht elektronisch begeben werden, auf den Namen lauten.

(2) Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Inhaber, sind sie in einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der Anspruch auf Einzelverbriefung auszuschließen. Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Verwahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung erfolgen.


1.
an die Stelle des elektronischen Wertpapiers der elektronische Anteilschein tritt,

2.
an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,

3.
an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.

Satz 1 gilt nicht, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der durch den Anteilschein vermittelten Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können durch gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die entsprechende oder teilweise entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, den §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie den §§ 30 und 31 Absatz 1 und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere auf elektronische Anteilscheine im Sinne von Absatz 1 bestimmen. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten bei elektronischen Anteilscheinen erforderlich ist, können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auch Abweichungen von den vorgenannten Regelungen bestimmt werden, insbesondere für die Regelungen betreffend die Verwahrstelle."

3.
In § 358 in der Überschrift und in Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 95 Absatz 1" durch die Angabe „§ 95 Absatz 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 eWpGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)
V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868
Eingangsformel KryptoFAV *
... des § 95 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), der durch Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423 ) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...