Artikel 24 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 24 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 PfandBG § 19

In § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder mit einer Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 24 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 2 CRDIVUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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