(1)
1Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit legen ihre umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§
22 bis 28 anteilig auf die Umlagepflichtigen um.
2§
21b des
Atomgesetzes und die
Endlagervorausleistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung.
(2) 1Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für die Aufgabenerledigung nach diesem Gesetz entstehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen Kostenträgern zuzurechnen sind. 2Umlagefähige Kosten nach Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für
- 1.
- die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Kapitel 2 dieses Gesetzes, einschließlich der fachlichen Begleitung und der Einrichtung und der Tätigkeit von Bürgerbüros nach § 9 Absatz 3,
- 2.
- die Ermittlung von in Betracht kommenden Standortregionen, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 13 und 14 Absatz 1,
- 3.
- übertägige oder untertägige Erkundungen von Standorten, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 19,
- 4.
- die Erstellung von Vorschlägen nach § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 1,
- 5.
- die Erstellung und Festlegung standortbezogener Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach den §§ 15 und 18,
- 6.
- Forschungen und Entwicklungen des Vorhabenträgers oder des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit im Zusammenhang mit der Standortauswahl,
- 7.
- den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von Grundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Umsetzung des Standortauswahlverfahrens,
- 8.
- die Offenhaltung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und im Falle des Ausschlusses der Rückbau des Bergwerkes Gorleben.
(3) Nicht umlagefähig sind
- 1.
- Kosten, die im Zusammenhang mit Gesetzgebungsverfahren nach § 4 Absatz 4 und 5, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 20 als Kosten für die Bundesregierung, den Bundestag oder den Bundesrat und
- 2.
- Kosten, die für die Kommission und die Unterstützung der Kommission nach den §§ 3 bis 5, insbesondere für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 Absatz 3 Satz 2, entstehen.
(4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfahrens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
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G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
Artikel 6 StandAG Inkrafttreten ... Artikel 1 §§ 3 bis 5 und §§ 21 bis 30, Artikel 2 Nummer 2, 4, 6 und 9 bis 11, Artikel 4 sowie Artikel 5 Absatz 1 treten am Tag ...
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930