Die
Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich aus der in dem Anhang
1 aufgeführten vorübergehenden Regelung ergebenden Maßgaben anzuwenden.
Die
Binnenschifferpatentverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang
2 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Juli 2013.
I. Inhaltsübersicht- -
- Beförderung von Fahrgästen (§ 4a Absatz 4)*
II. Vorübergehende Regelung§
4a Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
-
„(4) Bis zu einer Neuregelung der Fahrgastbeförderung mit Sportbooten darf abweichend von Absatz 1
- 1.
- ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers und
- 2.
- ein Sondertransport, der am 31. Dezember 2012 über eine Erlaubnis nach § 1.21 Absatz 2 der Schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d verfügte, auf der Grundlage der in der Erlaubnis getroffenen Festlegungen
Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann eine abgelaufene Genehmigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 verlängert werden."
- *
- erstmals erlassen