Das
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie folgt gefasst:
„§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld".
- 2.
- Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld."
- 3.
- § 53a wird wie folgt gefasst:
„§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. Satz 1 gilt nicht beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 vom Hundert des Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 vom Hundert des Witwen- oder Witwergelds gezahlt."
- 4.
- In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, wobei § 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist" gestrichen.
- 5.
- In § 107b Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772