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Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern (AufenthGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899 (Nr. 54); Geltung ab 06.09.2013, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes



Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013

 
a)
In der Angabe zu § 9a wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Die Angabe „§ 105c Übergangsregelung zu § 51 Absatz 1a" wird gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,

2.
Kinderzuschlag,

3.
Erziehungsgeld,

4.
Elterngeld,

5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und

6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen."

b)
In Absatz 7 werden nach der Klammer die Wörter „, die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

c)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG."

d)
Die bisherigen Absätze 8 bis 11 werden die Absätze 9 bis 12.

e)
Folgender Absatz 13 wird angefügt:

„(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder

2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9)."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013

 
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013

 
c)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt."

5.
§ 9a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013

 
a)
In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und 3 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „innehat" die Wörter „und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12)" durch die Wörter „Anerkennung als international Schutzberechtigter" ersetzt.

6.
§ 9b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013

 
a)
In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
bei international Schutzberechtigten der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels."

7.
In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§ 9a Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

8.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder".

9.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Ferienzeit" ein Komma eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „die nicht der Studienvorbereitung dienen," die Wörter „zur Teilnahme an einem Schüleraustausch" eingefügt.

10.
§ 18c wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aufenthaltstitel" durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Aufenthaltstitel" durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Aufenthaltstitel" durch die Wörter „Die Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Aufenthaltstitels" durch die Wörter „der Aufenthaltserlaubnis", die Wörter „Ein Aufenthaltstitel" durch die Wörter „Eine Aufenthaltserlaubnis" und die Wörter „eines Aufenthaltstitels" durch die Wörter „einer Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, findet Absatz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit waren."

11.
§ 19a Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9" durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist" durch die Wörter „über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" ersetzt.

12.
In § 21 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

13.
§ 25a Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

14.
Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."

15.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann" durch die Wörter „über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „35" wird durch die Angabe „34" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt."

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

16.
§ 29 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013

 
a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

17.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013

 
 
aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013

 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013

 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
§ 32 Absatz 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 besitzt oder

2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 oder eine Blaue Karte EU besitzt.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt."

19.
§ 38a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 2 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind."

b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

20.
In § 39 Absatz 3 wird nach dem Wort „Abschnitten" die Angabe „, 6" gestrichen.

21.
In § 44 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mehr als" durch das Wort „mindestens" ersetzt.

22.
In § 44a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8" ein Komma und die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4" eingefügt.

23.
In § 52 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 7" durch die Angabe „2 bis 6" ersetzt.

24.
Dem Wortlaut des § 57 Absatz 3 wird folgende Angabe vorangestellt „§ 58 Absatz 1b,".

25.
Nach § 58 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt."

26.
§ 75 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;".

27.
§ 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:

1.
der Verwaltungsakt,

a)
durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder

b)
mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie

2.
die Ausweisung,

3.
die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,

4.
die Androhung der Abschiebung,

5.
die Aussetzung der Abschiebung,

6.
Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Absatz 4,

7.
die Anordnungen nach den §§ 47 und 54a,

8.
die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie

9.
die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3."

27a.
Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1."

28.
§ 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Beschäftigung" durch das Wort „Erwerbstätigkeit" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

c)
Der Nummer 5 wird das Wort „sowie" angefügt.

d)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1".

29.
§ 91c wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013

 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet von Amts wegen Auskunftsersuchen der Ausländerbehörden über das Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat an die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter. Hierzu übermittelt die jeweils zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet die auf die Anfragen eingehenden Antworten an die jeweils zuständige Ausländerbehörde weiter."

c)
Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a bis 5c eingefügt:

„(5a) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gibt den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens Auskunft darüber, ob ein Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten genießt.

(5b) Enthält die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU eines international Schutzberechtigten den Hinweis, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gewährt, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 nach Maßgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen, bevor dem international Schutzberechtigten eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates, den Hinweis in der langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU entsprechend zu ändern.

(5c) Wird einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 gewährt, bevor ihm eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates, in die dort ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU den Hinweis aufzunehmen, dass Deutschland dieser Person internationalen Schutz gewährt."

abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013

 
d)
In Absatz 6 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


30.
In § 98 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 99 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7" ersetzt.

31.
Dem § 104 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten."

abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013

32.
In § 5 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 2, § 33 Satz 1 und 2, § 34 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3, § 51 Absatz 9 Satz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, § 69 Absatz 3 Nummer 2a, Absatz 5 Satz 2, § 88a Absatz 1 Satz 3, § 101 Absatz 3 Halbsatz 2 sowie § 104 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AufenthGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 AufenthGuaÄndG Inkrafttreten
...  1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und c, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3556
Artikel 3 BZRGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt ...