- 1.
- § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel."
- 2.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„(1) Ausländer, die
- 1.
- auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betriebenen Schiff in der grenzüberschreitenden Binnenschifffahrt tätig sind,
- 2.
- im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Staates sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und
- 3.
- in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind,
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit."
- b)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „in der" die Wörter „Rhein- und" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „einen ausländischen Pass oder Passersatz, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder" gestrichen.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach der Angabe „Absatz 1" wird die Angabe „und 2" eingefügt.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „Absätze 1 und 2" werden durch die Wörter „Absätze 2 und 3" ersetzt.
- 3.
- § 38a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei öffentlichen Einrichtungen sind die Angaben zu Satz 2 Nummer 4 und 5 nicht erforderlich."
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- 4.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, die gemäß dem bis zum 1. Dezember 2013 zu verwendenden Muster der Anlage D14a ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Daueraufenthalt-EG" wird jeweils durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU kann im Falle des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage D14 mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG" weiterverwendet werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes
(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von §
2 Absatz 13 des
Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach §
9a des
Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt".
(2) Wird einem Ausländer, der im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, die den Hinweis enthält, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gewährt, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach §
9a des
Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach §
91c Absatz 1a des
Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersuchen, ob der Ausländer dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen.
(3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach §
9a des
Aufenthaltsgesetzes, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von §
2 Absatz 13 des
Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung auf Deutschland zu erfolgen.
(4) Ist der Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach §
9a des
Aufenthaltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von §
2 Absatz 13 des
Aufenthaltsgesetzes gewährt, bevor er dort eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU erhält, so ist durch die zuständige Ausländerbehörde in das Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch [Abkürzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt". Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nachdem ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen ist zu erfolgen."
- 6.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer)."
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- 7.
- In der Anlage D14a wird die Abbildung
- „-
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
"
durch die Abbildung
- „-
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
"
ersetzt.
- 8.
- In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 44a sowie in § 6 Satz 1 Nummer 2, in der Überschrift zu § 44a und in § 49 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 1.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt."
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 werden die Spalten A, B und C wie folgt gefasst:
„a) | Ersteinreise in das Bundesgebiet am | (5) | - Ausländerbehörden und mit der Durchfüh- rung ausländerrechtlicher Vorschriften be- traute Stellen zu a) bis g) - Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu h)". |
b) | Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am | (5) |
c) | Zuzug von unbekannt am | (5) |
d) | Fortzug ins Ausland am | (5) |
e) | Fortzug nach unbekannt | (5) |
f) | verstorben am | (5) |
g) | Wiederzuzug aus dem Ausland am | (5) |
h) | nicht mehr aufhältig seit | (5) |
-
-
- bb)
- Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Spalte A Buchstabe c werden die Wörter „widerrufen/erloschen am" durch die Wörter
„zurückgenommen am
widerrufen am
erloschen am"
ersetzt.
- bbb)
- Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:
- „k)
- Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit Visum nach § 18c AufenthG am".
- ccc)
- In Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben k aus Spalte A die Angabe „(5)*)" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 10 Buchstabe b werden die Angaben in den Spalten A und B zu den Doppelbuchstaben jj bis ss durch die folgenden Angaben ersetzt:
„jj) | § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Regelberufe) erteilt am befristet bis Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat | (2)*) |
kk) | § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Regelberufe) abgelehnt am Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat | (2)*) |
ll) | § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Mangelberufe) erteilt am befristet bis Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat | (2)*) |
mm) | § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Mangelberufe) abgelehnt am Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat | (2)*) |
nn) | § 20 Abs. 1 AufenthG (Forscher) erteilt am befristet bis | (2)*) |
oo) | § 20 Abs. 5 AufenthG (in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher) erteilt am befristet bis | (2)*) |
pp) | § 21 Abs. 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse) erteilt am befristet bis | (2)*) |
qq) | § 21 Abs. 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit - völkerrechtliche Vergünstigung) erteilt am befristet bis | (2)*) |
rr) | § 21 Abs. 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule) erteilt am befristet bis | (2)*) |
ss) | § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) erteilt am befristet bis | (2)*)". |
-
-
- dd)
- Nummer 11 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
-
-
-
- aaa)
- In Spalte A Buchstabe b wird das Wort „(Daueraufenthalt-EG)" durch das Wort „(Daueraufenthalt - EU)" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
-
- bbb)
- In den Spalten A und B werden die Angaben zu den Buchstaben g bis s durch die folgenden Angaben ersetzt:
„g) | § 19a Abs. 6 Satz 1 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten) erteilt am | (2)*) |
h) | § 19a Abs. 6 Satz 3 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten) erteilt am | (2)*) |
i) | § 21 Abs. 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am | (2) |
j) | § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am | (3)*) |
k) | § 26 Abs. 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) erteilt am | (2) |
l) | § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) erteilt am | (3) |
m) | § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) erteilt am | (2)*) |
n) | § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) erteilt am | (2)*) |
o) | § 35 AufenthG (Kinder) erteilt am | (2)*) |
p) | § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehemalige Deutsche) erteilt am | (2)*) |
q) | Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 erteilt am befristet bis | (2)*) |
r) | dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am | (2)*) |
s) | dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am | (2)*)". |
-
-
- ee)
- Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Spalte A wird wie folgt geändert:
aaaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bbbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.
- bbb)
- In Spalte B wird die zum bisherigen Buchstaben a gehörige Angabe „(2)*)" gestrichen.
- ff)
- In Nummer 17 Spalte A Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG" die Wörter
- „1.
- wegen fehlender Reisedokumente
- 2.
- aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber nach Nummer 1
- 3.
- aus sonstigen Gründen"
eingefügt.
- gg)
- Nummer 20 Spalte A, B und C wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 3 Nr. 8 Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext | | - Ausländerbehörden und mit der Durchfüh- rung ausländerrechtlicher Vorschriften be- traute öffentliche Stellen zu d) und e) - mit der polizeilichen Kontrolle des grenz- überschreitenden Verkehrs betraute Be- hörden - in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde - Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu h)". |
a) | zurückgewiesen am | (4) |
b) | Ausreiseaufforderung vom Frist bis | (2) |
c) | Abschiebung angedroht am | (3) |
d) | Zurückgeschoben am Wirkung befristet bis | (4) |
e) | Zurückgeschoben am Wirkung unbefristet | (4) |
f) | Abgeschoben am Wirkung befristet bis | (4) |
g) | Abgeschoben am Wirkung unbefristet | (4) |
h) | Begründungstexte liegen vor zu f) und g) | |
-
- b)
- Abschnitt II Nummer 35 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Spalte A wird nach der Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6" wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „Entscheidung über den Antrag" werden durch die Wörter „Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum" ersetzt.
- bbb)
- Nach dem Buchstaben e werden die folgenden Buchstaben f bis h angefügt:
- „f)
- Aufhebung des Visums
- g)
- Rücknahme des Visums
- h)
- Widerruf des Visums".
- bb)
- In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben f bis h unter der Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6" der Spalte A jeweils die Angabe „(2)*)" eingefügt.
- c)
- In Abschnitt III Nummer 37 Spalte A Buchstabe b werden nach den Wörtern „Buchstaben e) bis h)" die Wörter „sowie Nr. 20 Spalte A Buchstaben f) und g)" angefügt.
- 0.
- In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort „wenn" das Wort „sich" gestrichen und die Wörter „nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann" durch die Wörter „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- 1.
- In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- 3.
- In § 20a Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
Artikel 7 AufenthGuaÄndG Inkrafttreten ... und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 29 Buchstabe a und d, Nummer 32, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4, 7 und 8, Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe aaa ...
V. v. 23.09.2013 BGBl. I S. 3707
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
V. v. 27.11.2014 BGBl. I S. 1827