Die
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
27. Februar 2008 (BGBl. I S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Hält ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholding-Gesellschaft oder über eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
105 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder an einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
121i Absatz 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt. Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungsholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft von null angesetzt."
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- einer Versicherungsholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft handelt und dieses verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Berechnung einbezogen werden."
- b)
- In Absatz 2 wird nach den Wörtern „eines Rückversicherungsunternehmens" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „einer Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.
- 3.
- In § 11 Nummer 2, in den §§ 13, 15 Nummer 2 und 3, in § 17 Absatz 2 und in § 18 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft" werden jeweils die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.
- b)
- In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „in einem" die Wörter „ihrer oder" eingefügt.
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1