Auf Grund des §
10 Absatz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel
1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom
21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG:
- 1.
- § 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 9 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Leistungsbudget nach §
3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2015 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach §
10."
- 3.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb
(1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monatliche Leistungszulage (Filialzulage).
- 1.
- zugestanden hat oder
- 2.
- im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.
(4) Die Filialzulage wird letztmalig für Januar 2015 gewährt."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Postleistungszulagenverordnung vom
3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Oktober 2013.