Auf Grund des §
13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des §
21 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit §
6 Abs. 4 Satz 1, des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen, Regelungen für Direktzahlungen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.
(1) 1Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. 2Zuständige Stelle ist
- 1.
- die gemäß § 3 des Marktorganisationsgesetzes zuständige Marktordnungsstelle,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Marktorganisationsgesetzes als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder
- 4.
- die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist.
(1) Soweit in den in
§ 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgt die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die zuständige Stelle kann andere Arten von Sicherheiten nach Artikel 52 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre oder ein sonstiger besonderer Grund vorliegt.
(3) Für Sicherheiten, die bei Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung zu leisten sind, gelten die Vorschriften der
Abgabenordnung sinngemäß, soweit die in
§ 1 genannten Rechtsakte nicht entgegenstehen.
(4) Für das Leisten einer Sicherheit können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden.
1Soweit in den in
§ 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 19 Absatz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird.
2Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des
§ 5 des Marktorganisationsgesetzes.
(1) Öffentliche Stellen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.
(2) Bei Personen des privaten Rechts, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, entscheidet das Bundes- oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die zuständige Stelle (§
2) gehört, über die Befreiung von der Sicherheitsleistung.
(1)
1Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in
§ 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist.
2Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.
(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in §
1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
(2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.