Die
Tierimpfstoff-Verordnung vom
24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
29. September 2011 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „nach dem Tierseuchengesetz" durch die Wörter „nach dem Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Satz 1 werden die Wörter „nach § 17d Abs. 5 Satz 1 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
- 6.
- In § 38 Absatz 6 werden die Wörter „§ 17d Abs. 5 Satz 1 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
- 7.
- In § 42 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
- 8.
- In § 44 Absatz 7 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
- 9.
- § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des
Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 ein Kleidungsstück, einen sonstigen Gegenstand oder eine Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder eine dort genannte Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,
- 2.
- entgegen § 9 Absatz 4 Nummer 2 Satzteil vor Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung gemacht wird,
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 ein totes Tier, einen Teil eines toten Tieres, ein Gerät oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,
- 4.
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Dung oder flüssigen Abgang verbringt,
- 5.
- entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 6.
- entgegen § 30 Absatz 6 Nummer 3 die zuständige Zulassungsstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des
Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Mittel in der dort genannten Weise hergestellt, geprüft oder gelagert wird,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 ein Chargenprotokoll, eine Aufzeichnung oder eine Probe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 4.
- entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3, ein Chargenprotokoll nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,
- 5.
- entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in der dort genannten Weise gehalten wird,
- 6.
- entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person nicht in einem anderen Teil des Betriebs eingesetzt wird,
- 7.
- entgegen § 12 Satz 1 eine Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,
- 8.
- entgegen § 14 Satz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Probe entnommen wird,
- 9.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Identität einer Probe mit der Charge gewahrt ist,
- 10.
- einer mit einer Zulassung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 11.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder 3, § 41 Absatz 1 Satz 1 oder § 42 ein Mittel, eine Charge oder ein Muster eines Mittels abgibt,
- 12.
- entgegen § 40 Absatz 5 Satz 1 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 13.
- entgegen § 43 ein Mittel anwendet oder
- 14.
- entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel vorrätig hält."
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147